Satzung Stand 24.11.2018

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr   Edelsberg e.V. 1934

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Edelsberg e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist 35796 Weinbach, OT Edelsberg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Limburg unter der
Vereinsregisternummer 2 0 9 1 eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Edelsberg e.V. hat den Zweck:
(a) das Feuerwehrwesen in Weinbach, OT Edelsberg nach dem geltenden
Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern
und zu unterstützen
(b) die Interessen der Mitglieder und der einzelnen Abteilungen (Einsatzabteilung,
Jugendfeuerwehr, Bambinifeuerwehr & Alters- und Ehrenabteilung) zu
koordinieren und zu vertreten.
(2) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:
(a) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie
gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken,
zu fördern und zu pflegen. Kameradschaftliche Verbindungen zwischen den
Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen;
(b) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen;
(c) die sozialen Belange der Mitglieder wahrzunehmen, die Vorschriften § 53 AO sind
zu beachten;
(d) interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu werben;
(e) die Jugendarbeit der Jugendfeuerwehr und Bambinifeuerwehr zu fördern und zu
unterstützen;
(f) Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben;
(g) mit den für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und Organisationen
zusammen zu arbeiten;
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils
gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
(a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung (aktiven Mitgliedern),
(b) den fördernden Mitgliedern (passiven Mitgliedern),
(c) den Ehrenmitgliedern
(d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
(e) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung
(f) den Mitgliedern der Bambinifeuerwehr

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem
Tag der Aufnahme durch den Vorstand.
Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die
Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung
angehören.
(3) Passive Mitglieder können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung
angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder nachweisbar nicht mehr
einsatzfähig sind. Diese können in der Alters- und Ehrenabteilung mitwirken.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen
gewählt werden, die sich
a) besondere Verdienste erworben haben
b) oder Mitglieder, welche dem Verein mindestens 50 Jahre angehören.
(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
(6) Mitglieder der Jugendfeuerwehr
a) Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
beitragsfreie Mitglieder des Vereins.
b) Nach Vollendung des 17. Lebensjahres kann, nach Vollendung des
18. Lebensjahres wird diese Mitgliedschaft in eine beitragspflichtige aktive,
passive oder fördernde Mitgliedschaft umgewandelt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein.
Die Mitgliedschaft kann zum Jahresschluss mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich
gekündigt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins
verstößt, die bürgerlichen Ehrenrechte verliert oder bei Rückstand der
Beitragszahlung von einem Jahr und mehr (nach vorheriger schriftlicher Mahnung).
Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied schriftlich
binnen eines Monats Beschwerde an den Vorstand richten. Über die
Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zu einer Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.
Der Ausschluss ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die nächste
Mitgliederversammlung aberkannt werden. Absatz 3 ist dabei entsprechend zu
berücksichtigen.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche
gegen den Verein.
(6) Jegliches Vereinseigentum ist bei Beendigung der Mitgliedschaft dem Vorstand
auszuhändigen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Es dürfen keine
geschlechtsspezifischen Unterschiede gemacht werden. Die Mitglieder haben
Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
(2) Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die
Inanspruchnahme seiner Einrichtung gemäß dieser Satzung offen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen.

§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
(a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist,
(b) durch freiwillige Zuwendungen,
(c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
(d) durch sonstige Vereinseinnahmen.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vereinsvorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.
Sie ist das oberste Beschlussorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Stellvertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Vereinsaushangkasten
mit einer Frist von zwei Wochen.
(3) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der
Versammlung dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden.
Die Versammlung entscheidet über die Zulassung der ergänzten Tagesordnung.“
(4) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder in einem schriftlichen Antrag die
Einberufung verlangt und den Zweck sowie die Gründe der Einberufung angibt.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(a) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
(b) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
(c) die Wahl des Vorstandes (nach § 12) für eine Amtszeit von 5 Jahren gemäß § 11
(d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
(e) die Genehmigung des Jahresabschlusses der Kassengeschäfte
(f) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
(g) Wahl von 2 Kassenprüfern für eine Amtszeit von 2 Jahren
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(j) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss aus dem oder
von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein
(k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
gleich welche Anzahl von Mitgliedern anwesend ist.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Liegt mehr als ein
Vorschlag vor, so entscheidet die Versammlung ob offen oder geheim gewählt werden
soll.
Bei Stimmengleichheit ist die Wahl geheim durchzuführen.
Der Vorschlag, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als
angenommen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
(5) Stimmberechtigt sind aktive, passive, Ehren- und fördernde Mitglieder des Vereins
sowie Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung.
(6) Mitglieder der Jugend- sowie Bambinifeuerwehr sind nicht stimm- oder wahlberechtigt.

§ 12 Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) zwei Beisitzern; einer davon soll als Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
fungieren.
f) Der Wehrführer und sein Stellvertreter gehören, falls sie nicht als
Vorstandsmitglieder gewählt worden sind, kraft Amtes dem Vorstand an.
g) Der Jugendwart der Jugendfeuerwehr gehört, falls er nicht als Vorstandsmitglied
gewählt worden ist, kraft Amtes dem Vorstand an.
h) Der Bambiniwart der Bambinifeuerwehr gehört, falls er nicht als
Vorstandsmitglied gewählt worden ist, kraft Amtes dem Vorstand an.
(2) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlungen.
Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm
unterschrieben wird und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
(3) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die verbleibende Amtszeit des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes statt. In der Zwischenzeit werden dessen
Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende. Beide sind allein berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten und Erklärungen des Vereins abzugeben. Intern gilt, dass bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden, der 2. Vorsitzende den Verein vertritt.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Rechnungswesen
(1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
(2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung vor.
(4) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung
Bericht.

§ 15 Jugendfeuerwehr / Bambinifeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr / Bambinifeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der
Jugendordnung der Freiwilligen Feuerwehren Weinbach in der jeweils gültigen Fassung.

§ 16 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit
drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenden Stimmen gefasst wird. In der
zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes,
fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Weinbach, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung „Freiwillige
Feuerwehr“ zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung tritt in Kraft mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.11.2018.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die bisher gültige Satzung außer Kraft gesetzt.

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